Das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) umfasst ein auf zehn Jahre befristetes Förderprogramm (Impulsprogramm) für den Ersatz grosser Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Die Klimaschutz-Verordnung (KlV) legt die Voraussetzungen für die Förderung fest. Diese konzentriert sich auf jene Bereiche, in denen die bisherige Förderung nicht ausreichend wirksam ist. Im Einklang mit dem KlG liegt der Schwerpunkt daher auf dem Ersatz von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen und fest installierten elektrischen Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung von mehr als 70 kW. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der umfassenden Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle, dem Ersatz dezentraler Elektroheizungen durch erneuerbare Heizsysteme sowie der Förderung von Beratungen zum Heizungsersatz. Die Fördergesuche werden jedoch weiterhin über die bisherige Plattform eingereicht. Ebenso steht eine spezifische Beratung für den Heizungsersatz zur Verfügung:

Impulsberatung: Energieberatung für Einfamilienhäuser

Weitere Informationen: dasgebaeudeprogramm.ch

Das Impulsprogramm umfasst Fördermassnahmen in den folgenden vier Bereichen:

  • Ersatz von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen und fest installierten elektrischen Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung von mehr als 70 kW.
  • Umfassende Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle.
  • Ersatz dezentraler Öl- oder Erdgasheizungen sowie dezentraler elektrischer Widerstandsheizungen.
  • Beratung zum Heizungswechsel.


Die Massnahme zum Ersatz von Elektroheizungen betrifft Sie direkt. Der Ersatz von Elektroheizungen wird gefördert, wenn diese durch Systeme auf Basis erneuerbarer Energien ersetzt werden.

Am 27. November 2024 beschloss der Bundesrat, die Klimaschutz-Verordnung (KlV) zusammen mit dem Klima- und Innovationsgesetz (KlG) per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Fördergesuche können somit ab diesem Datum beim Kanton eingereicht werden, in dem sich die betreffende Liegenschaft befindet. Bitte beachten Sie dabei die kantonalen Vorgaben.

Wie bisher müssen Fördergesuche bei der Energiefachstelle des Kantons eingereicht werden, in dem sich die betreffende Liegenschaft befindet. Auch mit den neuen Massnahmen bleibt das Verfahren unverändert. Die Kontaktdaten der zuständigen Stellen in den einzelnen Kantonen finden Sie hier:

Kontakt

Mit der Impulsberatung «erneuerbar heizen» steht Eigentümerinnen und Eigentümern von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern eine Fachperson für alle Fragen rund um ihre Heizung zur Verfügung. Die Beraterin oder der Berater besichtigt das Gebäude und informiert vor Ort über die Möglichkeiten für einen Heizungsersatz. Dies erleichtert die Wahl des erneuerbaren Heizsystems, das am besten zur jeweiligen Liegenschaft passt. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» ist für Eigentümerinnen und Eigentümer kostenlos und unverbindlich. Das bedeutet, dass sie selbst entscheiden, wann und mit wem sie ihre Heizung ersetzen möchten. Weitere Informationen finden Sie unter:

Impulsberatung: Energieberatung für Einfamilienhäuser (erneuerbarheizen.ch)

Gemäss der Verordnung zum Klima- und Innovationsgesetz ist bei umfassenden Gebäudesanierungen nach dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) ein Bonus für die Effizienz der Gebäudehülle vorgesehen. Dies gilt beispielsweise, wenn das Gebäude nach der Sanierung bei der GEAK-Effizienzklasse der Gebäudehülle die Klasse C oder B erreicht.

Bitte beachten Sie zudem, dass Massnahmen an der Gebäudehülle je nach Kanton auch im Rahmen des Gebäudeprogramms gefördert werden.

Geförderte Massnahmen

Jeder Kanton hat die Möglichkeit, sein Förderprogramm individuell anzupassen. Dabei sind die Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM 2025) sowie der Klimaschutz-Verordnung (KlV) einzuhalten.

Die Förderbedingungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

Sie müssen Ihr Gesuch direkt bei der zuständigen kantonalen Bearbeitungsstelle einreichen, also bei der Bearbeitungsstelle des Kantons, in dem sich Ihre Liegenschaft befindet.

Für weitere Informationen klicken Sie auf den entsprechenden Kanton.

Gebäude bieten häufig Nistplätze für Vögel und Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse. Um diese Rückzugsorte bei einer Sanierung zu erhalten, genügen oft bereits einige einfache Massnahmen. Informieren Sie alle an der Renovation beteiligten Personen über die Anwesenheit dieser kleinen Bewohner und darüber, dass ihre Rückzugsorte geschützt werden müssen. Wählen Sie einen geeigneten Zeitpunkt für die Arbeiten, lassen Sie Einflugöffnungen und Nistplätze unberührt und gehen Sie vorsichtig vor, wenn Sie Holzschutzmittel verwenden oder Beleuchtung installieren.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt «Gebäude sanieren und dabei Vögel und Fledermäuse schützen» des Bundesamts für Umwelt.

Mit der Impulsberatung «erneuerbar heizen» steht Eigentümerinnen und Eigentümern von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern eine Fachperson für alle Fragen rund um ihre Heizung zur Verfügung. Die Beraterin oder der Berater besichtigt das Gebäude und informiert vor Ort über die Möglichkeiten eines Heizungsersatzes. Dies erleichtert die Wahl des für die Immobilie am besten geeigneten erneuerbaren Heizsystems. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» ist für Eigentümerinnen und Eigentümer kostenlos und unverbindlich. Das bedeutet, dass sie selbst entscheiden, wann und mit wem sie ihre Heizung ersetzen möchten. Weitere Informationen finden Sie unter:

Impulsberatung: Energieberatung für Einfamilienhäuser (erneuerbarheizen.ch)

Eine im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung zum Impulsprogramm des Klimaschutzgesetzes durchgeführte Studie hat gezeigt, dass auch heute noch Heizsysteme mit fossilen Brennstoffen installiert werden, insbesondere im höheren Leistungsbereich. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der Analyse der bestehenden Fördermassnahmen wurde der Schwellenwert deshalb auf 70 kW festgelegt. Ein vergleichsweise gut gedämmtes Mehrfamilienhaus mit rund 14 Wohneinheiten benötigt eine Heizleistung von etwa 70 kW. Dabei wird von einer Energiebezugsfläche von ungefähr 100 m2 pro Wohneinheit sowie einem Heizleistungsbedarf von 5 kW pro Wohneinheit ausgegangen.

Zuständig ist immer der Kanton, in dem sich die zu sanierende Liegenschaft befindet. Der Wohnsitz der gesuchstellenden Person ist dabei nicht relevant.

Das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) umfasst ein auf zehn Jahre befristetes Förderprogramm (Impulsprogramm) für den Ersatz grosser Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Die Klimaschutz-Verordnung (KlV) legt die Voraussetzungen für die Förderung fest. Diese konzentriert sich auf jene Bereiche, in denen die bisherige Förderung nicht ausreichend wirksam ist. Im Einklang mit dem KlG liegt der Schwerpunkt daher auf dem Ersatz von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen und fest installierten elektrischen Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung von mehr als 70 kW. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der umfassenden Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle, dem Ersatz dezentraler Elektroheizungen durch erneuerbare Heizsysteme sowie der Förderung von Beratungen zum Heizungsersatz. Die Fördergesuche werden jedoch weiterhin über die bisherige Plattform eingereicht. Ebenso steht eine spezifische Beratung für den Heizungsersatz zur Verfügung:

Impulsberatung: Energieberatung für Einfamilienhäuser

Weitere Informationen: dasgebaeudeprogramm.ch

Direkte Bundessteuer

Bei einer privat gehaltenen Immobilie können Sie bei der direkten Bundessteuer sowohl Unterhaltskosten als auch wertvermehrende Investitionen abziehen, sofern diese gleichzeitig der rationellen Energienutzung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Dazu zählen insbesondere Massnahmen zur Wärmedämmung, die Nutzung entsprechender Energieträger sowie die Rückgewinnung von Abwärme, beispielsweise über Lüftungssysteme. Abziehbar sind jedoch nur jene Kosten, die nach Abzug der durch das Gebäudeprogramm gewährten Förderbeiträge tatsächlich von Ihnen selbst getragen werden.

Kantonssteuer

Die Regeln zur steuerlichen Abzugsfähigkeit unterscheiden sich je nach Kanton. In den meisten Kantonen entsprechen sie jedoch weitgehend den Bestimmungen für die direkte Bundessteuer. Beachten Sie dazu die Wegleitung zu Ihrer Steuererklärung oder erkundigen Sie sich beim zuständigen Steueramt Ihres Kantons.