Impulsprogramm für Energieeffizienzmassnahmen

Mit der Annahme des Klima- und Innovationsgesetzes (KlG) im Jahr 2023 wurde die rechtliche Grundlage für das Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz geschaffen. Dieses ergänzt das Gebäudeprogramm mit Massnahmen zum Ersatz von ortsfesten Elektroheizungen, grösseren fossilen Heizungen und einem Gebäudehüllenbonus.

Seit dem 1. Januar 2025 können Gesuche dazu bei den Kantonen eingereicht werden.

Das Verfahren zur Beantragung von Förderbeiträgen bleibt unverändert. Alle Informationen sind bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons zu finden.

Massnahmen finden Sie hier:

IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 Kilowatt (kW)

– IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpe über 70 kW 

– IP- 06: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe über 70 kW 

IP- 07: Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbaren Energien oder Abwärme über 70 kW

– IP-08: Installation Solarkollektor über 70 kW 

– IP-14: Bonus Gebäudehülleneffizienz 

– IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen

– Impulsberatung «erneuerbar heizen»