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Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt fördert die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien in Ihrem Gebäude.

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Geförderte Massnahmen

  • Einzelmassnahmen Wärmedämmung
  • Einzelmassnahmen Holzfeuerung
  • Einzelmassnahmen Wärmepumpe
  • Einzelmassnahmen Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einzelmassnahmen Solarkollektor
  • Einzelmassnahmen Wohnungslüftung
  • Sanierung ohne Etappierung Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat
  • Sanierung ohne Etappierung Bonus für umfassende Sanierung
  • Neu- und Ersatzneubauten Neubau / Ersatzneubau Minergie-P und GEAK A/A
  • Wärmenetzprojekte Neubau/Erweiterung Wärmenetz oder Wärmeerzeugungsanlage
  • Indirekte Massnahmen Analyse und Beratung

Das müssen Sie beachten

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Ihr Gesuch müssen Sie zwingend vor Baubeginn einreichen.

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Nachträglich eingereichte Gesuche sind nicht förderberechtigt.

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Bei Gesuchen für die Wärmedämmung muss bei einem Förderbeitrag ab 10‘000 CHF pro Gesuch ein GEAK Plus vorliegen.

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Ihre Liegenschaft muss vor dem Jahr 2000 erstellt worden sein.

So gehen Sie vor

Weitere Informationen zu den Fördersätzen und Bedingungen finden Sie unter nachfolgendem Link:

Mehr erfahren


Auf dem Gesuchsportal des Kantons Basel-Stadt können Sie das Antragsformular für ein Fördergesuch direkt ausfüllen.

Zum Gesuchsportal

Kontakt

  • Fragen zu kantonalen Förderungen

    Bearbeitungsstelle Basel-Stadt

    Mailenergie@bs.ch
    Tel061 267 08 20

Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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